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Statuten

Ausgabe 2019

  1. Name und Sitz
  2. Zweck, Aufgaben und Tätigkeit
  3. Mitgliedschaft
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  5. Organe
  6. Finanzen
  7. Änderung der Statuten
  8. Auflösung
  9. Schlussbestimmungen
  10. Mitgliederbeiträge

Statuten Ausgabe 2019 [pdf, 134 KB]


1. Name und Sitz

1.01 Die Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter, im folgenden VSSG genannt, ist ein Verein gemäss diesen Statuten und Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, gegründet am 17.03.1964. Sitz der VSSG ist in der Regel der Ort des jeweiligen Sekretariats.

2. Zweck, Aufgaben und Tätigkeit

2.01 Die VSSG bezweckt die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den mit der Verwaltung von öffentlichen Grünflächen betrauten Verwaltungsstellen der Schweiz.
2.02 Die VSSG stellt sich zur Aufgabe, Beratung, Konzepte und Lösungen in Fragen der Planung, Gestaltung, Pflege und Betreuung der öffentlichen Grünflächen und Freiräume zu erarbeiten und seinen Mitgliedern weiterzugeben.
2.03 Die VSSG kann ebenfalls zu Fragen der Städte- und Freiraumplanung, des Umwelt- und Naturschutzes beigezogen werden.
2.04 Die VSSG berücksichtigt bei ihrer Tätigkeit die kulturelle Vielfalt des Landes und die sprachliche Herkunft ihrer Mitglieder. Sie fördert die kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.
2.05 Die VSSG unterhält Kontakte zu anderen nahestehenden in- und ausländischen Berufsverbänden, zu den beruflichen Ausbildungsstätten, Organisationen und Fachbehörden. Sie pflegt die Zusammenarbeit mit diesen in fachlichen und berufspolitischen Angelegenheiten.
2.06 Die VSSG organisiert und führt berufsbezogene Weiterbildungsprogramme durch.
2.07 Die VSSG initiiert die Ausarbeitung, Weiterentwicklung und Herausgabe von Empfehlungen, Richtlinien, Berichten, Broschüren.
2.08 Die VSSG erbringt Dienstleistungen und Expertisen für die eigenen Mitglieder wie: Auskünfte, Beratungen, Erfahrungsaustausch und dergleichen mehr.
2.09 Die VSSG kann sich an zielverwandten Stiftungen und Organisationen beteiligen.

3. Mitgliedschaft

Als Mitglieder können aufgenommen werden:

Ordentliche Mitglieder

3.01 Öffentlich rechtliche Körperschaften von Städten, Gemeinden, Kantonen und Bund, vertreten durch den oder die durch die Verwaltung bestimmten Abgeordneten.
3.02 Artverwandte Institutionen, Hoch- und Fachschulen, Techniken, jeweils vertreten durch den Leiter oder Direktor.

Einzelmitglieder

3.03 Ehemalige Abgeordnete, welche nicht mehr im Dienst der Ordentlichen Mitglieder gemäss Ziff. 3.01 stehen. 

Ehrenmitglieder

3.04 Personen, welche sich um die Förderung, Entwicklung und Verwaltung des öffentlichen Grüns besonders verdient gemacht haben.

Aufnahmeverfahren und Austritt

3.05 Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Sekretariat.
3.06 Die Generalversammlung beschliesst über die Aufnahme oder Ablehnung der Bewerber.
3.07 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem folgenden Kalenderjahr und endet am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
3.08 Aufgabe und Verlust der Mitgliedschaft: Die freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft erfolgt auf spätestens 31. August des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
3.09 Der Ausschluss eines Mitglieds ist vorgesehen bei:
  a) Gravierenden Verstössen gegen die Statuten und Vereinsbeschlüsse.
  b) Handlungen die gegen die Interessen der VSSG verstossen.
  c) Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen.
3.10 Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds sind frist- und formgerecht (Art. 5.04) an die Generalversammlung zu richten.
3.11 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Ende des Kalenderjahrs, sofern nicht zwingende Gründe für einen sofortigen Ausschluss durch den Vorstand vorliegen. In diesem Fall steht dem betroffenen Mitglied innert vierzehn Tagen, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Entscheids, der schriftliche Rekurs an die Generalversammlung zu.
3.12 Der Verlust der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung fälliger Verpflichtungen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.01 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
4.02 Alle Mitglieder haben Anrecht auf die von der Vereinigung erarbeiteten Grundlagen zur Verbesserung und Förderung der Verwaltung des öffentlichen Grüns. 

5. Organe

5.01 Die Organe der VSSG sind: 
  a) Die Generalversammlung (GV)
  b) Der Vorstand
  c) Die Kommissionen
  d) Die Arbeitsgruppen
  e) Die Delegierten
  f ) Die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

5.02 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der VSSG. Sie wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
5.03 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dringende Geschäfte dies erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
5.04 Ordentliche Mitglieder, Kommissionen, Delegierte und Arbeitsgruppen können der Generalversammlung Anträge zur Beschlussfassung vorlegen. Anträge sind schriftlich spätestens 60 Tage vor der GV beim Sekretariat zuhanden des Vorstands einzureichen.
5.05 Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
  a) Sie nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der Jahresrechnung und vom Bericht der Rechnungsrevisoren und beschliesst über deren Genehmigung.
  b) Sie nimmt Kenntnis und beschliesst über die Genehmigung des Budgets und der Mitgliederbeiträge.
  c) Sie wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsrevisoren.
  d) Sie beschliesst die Einsetzung von Kommissionen.
 

e) Sie erlässt und revidiert die Vereinsstatuten.

  f) Sie erledigt die Rekurse gegen die Beschlüsse des Vorstands.
  g) Sie beschliesst über Anträge des Vorstands, der Mitglieder, Kommissionen, Arbeitsgruppen und der Delegierten.
  h) Sie nimmt Kenntnis von den Berichten der Arbeitsgruppen und Kommissionen.
  i) Sie beschliesst über die Aufnahme von Neumitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern.
  j) Sie beschliesst den Anschluss oder die Fusion an/mit andere/n Organisationen mit ähnlichem Zweck.
5.06 Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5.07 Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5.08 Die Vereinsbeschlüsse erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
5.09  Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird der darauffolgenden Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Vorstand

5.10 Der Vorstand leitet die VSSG und vertritt diese nach aussen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  a) Vollzug von Vereinsbeschlüssen.
  b) Einberufung der Generalversammlung.
  c) Finanzwesen des Vereins und Verwaltung des Vereins- sowie des Fondsvermögens.
  d) Organisation und Durchführung von berufsbezogenen Weiterbildungsveranstaltungen.
  e) Überwachung der Einhaltung der Statuten.
  f) Bildung und Einsetzung von Kommissionen sowie die Wahl von Kommissionsmitgliedern, Erneuerungswahlen von Delegierten.
  g) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Behörden und Verwaltungen.
5.11 Der Vorstand besteht aus mindestens 5, maximal 9 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, und bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern.
5.12 Bei der Zusammensetzung des Vorstands sollen die verschiedenen Sprachregionen entsprechend ihren Mitgliederanteilen berücksichtigt werden. Präsident und Vizepräsident sollen nicht der gleichen Landessprache angehören.
5.13 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die Verteilung der Ämter und Aufgaben sowie die Ressortzuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder. Er regelt die Geschäftsordnung und die Unterschriftsberechtigung für den Verein. Die rechtsverbindliche Unterschrift nach aussen führen der Präsident und der Leiter Finanzen / Administration gemeinsam oder deren Stellvertreter.
5.14 Der Vorstand entscheidet mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen über alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
5.15 Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einsetzen.

Kommissionen

5.16 Für die Bearbeitung bestimmter Fragen können durch die Generalversammlung Fachkommissionen eingesetzt werden. Diese haben beratende Funktion. Der Vorstand kann den Kommissionen bestimmte Befugnisse übertragen. In diesem Fall erstellt der Vorstand ein Pflichtenheft.

Arbeitsgruppen

5.17 Zur zeitlich begrenzten Bearbeitung von speziellen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden. Eine Bestätigung durch die Generalversammlung ist nicht erforderlich.

Delegierte

5.18 Zur ständigen Vertretung der VSSG in Stiftungen, anderen Verbänden, Aufsichtsorganen von Schulen und in anderen Gremien kann der Vorstand Delegierte bestimmen.
5.19 Die Kommissions- und Arbeitsgruppenvorsitzenden sowie die Delegierten haben jährlich zuhanden des Vorstands und der GV schriftlich Bericht zu erstatten.

Rechnungsrevisoren

5.20 Das Revisionsorgan besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen des Vereins zu prüfen, der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
5.21 Die Revisoren können die Rechnungsprüfung einer amtlichen Finanzkontrolle zur kostenlosen Prüfung übertragen. Sie bleiben aber verantwortlich.

Amtszeitregelungen

5.22 Präsident, Vizepräsident, Vorstandsmitglieder, Kommissionsmitglieder und Delegierte werden jeweils für eine Amtsperi-ode von vier Jahren gewählt. 
5.23 Eine Wiederwahl ist möglich, die maximale ununterbrochene Amtszeit für eine bestimmte Funktion im Vorstand beträgt:
  a) für den Präsidenten: zwei Amtsperioden bzw. 8 Jahre.
  b) für die übrigen Amtsträger: drei Amtsperioden bzw. 12 Jahre.
5.24 Die Rechnungsrevisoren werden jährlich - für zwei Jahre - neu gewählt. Der Amtsälteste scheidet aus.

Entschädigung der Amtsträger

5.25 Alle Delegierten arbeiten ehrenamtlich.

6. Finanzen

6.01 Die VSSG führt eine Betriebs- und eine Vermögensrechnung. Es können Spezialrechnungen über besondere Projekte, einzelne Bestandteile der Betriebsrechnung sowie Fonds geführt werden. Alle Rechnungen werden mit jedem Kalenderjahr abgeschlossen.
  Die VSSG verschafft sich ihre Mittel aus:
  a) den ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder.
  b) dem Verkauf von Drucksachen.
  c) den Erträgen aus Veranstaltungen.
  d) den Zinsen aus dem Vereinsvermögen.
  e) aus Spenden, Schenkungen, usw.
  f) aus Copyrightgebühren etc.
6.02 Die Kosten für Drucksachen und Dienstleistungen, die Teilnahmegebühren für Veranstaltungen sowie alle weiteren Entschädigungen werden vom Vorstand festgelegt.
6.03 Für die Verbindlichkeiten der VSSG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstands und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Änderung der Statuten

7.01 Die Statuten können auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden.
7.02 Für die Änderung der Statuten durch die Generalversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

8. Auflösung

8.01 Die Auflösung der VSSG kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
8.02 Die Auflösung erfolgt in einer ausserordentlichen Generalversammlung. Zu dieser Auflösungsversammlung muss minde-stens 60 Tage im voraus schriftlich eingeladen werden. Die VSSG wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschliessen.
8.03 Die Auflösungsversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens.
8.04 Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand oder ein eigens dazu bestimmtes Liquidationsorgan.
8.05 Die Akten der Vereinigung werden dem Archiv für Schweizerische Gartenarchitektur und Landschaftsplanung zur Aufbewahrung übergeben.

9. Schlussbestimmungen

9.01 Die in den vorliegenden Statuten gewählte männliche Schreibweise umfasst sinngemäss weibliche wie männliche Personen.
9.02 Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 24.08.1995 in La Chaux-de-Fonds beschlossen. Die Teilrevisionen der Statuten wurden von den Generalversammlungen vom 21.08.2003 in Neuchâtel und vom 24.08.2006 in Luzern beschlossen.

Der Präsident:
Felix Guhl, Schaffhausen

Der Leiter Finanzen / Controlling:
Christoph Schärer, Bern

Lausanne, den 27.08.2019


Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge stützen sich auf Art. 6.01 der Statuten und werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt (Stand seit Januar 2019, Beschluss der GV 2018).

Gemeinden und Städte

Anzahl Einwohner Jahresbeitrag in CHF
bis 10'000 375.-
10'001 - 20'000 750.-
20'001 - 30'000 1'250.-
30'001 - 50'000 2'000.-
50'001 - 100'000 4'000.-
über 100'000 6'250.-

Bund, Kantone, andere Institutionen

                                                                                                            375.-

Einzelmitglieder

                                                                                                             100.-

Seite aktualisiert am 11.12.2023