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Vereinigung Schweizer Stadtgärtnereien und Gartenämter VSSG
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Statuten/Mitgliederbeiträge

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Statuten der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter

Ausgabe 2006

1. Name und Sitz Interner Link
2. Zweck, Aufgaben und Tätigkeit Interner Link
3. Mitgliedschaft Interner Link
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder Interner Link
5. Organe Interner Link
6. Finanzen Interner Link
7. Änderung der Statuten Interner Link
8. Auflösung Interner Link
9. Schlussbestimmungen Interner Link
Mitgliederbeiträge Interner Link

1. Name und Sitz

1.01Die Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter, im folgenden VSSG genannt, ist ein Verein gemäss diesen Statuten und Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, gegründet am 17.03.1964. Sitz der VSSG ist in der Regel der Ort des jeweiligen Sekretariats.

2. Zweck, Aufgaben und Tätigkeit

2.01Die VSSG bezweckt die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den mit der Verwaltung von öffentlichen Grünflächen betrauten Verwaltungsstellen der Schweiz.
2.02Die VSSG stellt sich zur Aufgabe, Beratung, Konzepte und Lösungen in Fragen der Planung, Gestaltung, Pflege und Betreuung der öffentlichen Grünflächen und Freiräume zu erarbeiten und seinen Mitgliedern weiterzugeben.
2.03Die VSSG kann ebenfalls zu Fragen der Städte- und Freiraumplanung, des Umwelt- und Naturschutzes beigezogen werden.
2.04Die VSSG berücksichtigt bei ihrer Tätigkeit die kulturelle Vielfalt des Landes und die sprachliche Herkunft ihrer Mitglieder. Sie fördert die kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.
2.05Die VSSG unterhält Kontakte zu anderen nahestehenden in- und ausländischen Berufsverbänden, zu den beruflichen Ausbildungsstätten, Organisationen und Fachbehörden. Sie pflegt die Zusammenarbeit mit diesen in fachlichen und berufspolitischen Angelegenheiten.
2.06Die VSSG organisiert und führt berufsbezogene Weiterbildungsprogramme durch.
2.07Die VSSG initiiert die Ausarbeitung, Weiterentwicklung und Herausgabe von Empfehlungen, Richtlinien, Berichten, Broschüren.
2.08Die VSSG erbringt Dienstleistungen und Expertisen für die eigenen Mitglieder wie: Auskünfte, Beratungen, Erfahrungsaustausch und dergleichen mehr.
2.09Die VSSG kann sich an zielverwandten Stiftungen und Organisationen beteiligen.

3. Mitgliedschaft

Als Mitglieder können aufgenommen werden:

Ordentliche Mitglieder
3.01Öffentlich rechtliche Körperschaften von Städten, Gemeinden, Kantonen und Bund, vertreten durch den oder die durch die Verwaltung bestimmten Abgeordneten.
3.02Artverwandte Institutionen, Hoch- und Fachschulen, Techniken, jeweils vertreten durch den Leiter oder Direktor.

Einzelmitglieder
3.03Ehemalige Abgeordnete, welche nicht mehr im Dienst der Ordentlichen Mitglieder gemäss Ziff. 3.01 stehen.

Ehrenmitglieder
3.04Personen, welche sich um die Förderung, Entwicklung und Verwaltung des öffentlichen Grüns besonders verdient gemacht haben.
3.05Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Sekretariat.
3.06Die Generalversammlung beschliesst über die Aufnahme oder Ablehnung der Bewerber.
3.07Die Mitgliedschaft beginnt mit dem folgenden Kalenderjahr und endet am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
3.08Aufgabe und Verlust der Mitgliedschaft:
Die freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft erfolgt auf spätestens 31. August des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
3.09Der Ausschluss eines Mitglieds ist vorgesehen bei:
a) Gravierenden Verstössen gegen die Statuten und Vereinsbeschlüsse.
b) Handlungen die gegen die Interessen der VSSG verstossen.
c) Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen.
3.10Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds sind frist- und formgerecht (Art. 5.04) an die Generalversammlung zu richten.
3.11Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Ende des Kalenderjahrs, sofern nicht zwingende Gründe für einen sofortigen Ausschluss durch den Vorstand vorliegen. In diesem Fall steht dem betroffenen Mitglied in-nert vierzehn Tagen, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Entscheids, der schriftliche Rekurs an die Generalver-sammlung zu.
3.12Der Verlust der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung fälliger Verpflichtungen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.01Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
4.02Alle Mitglieder haben Anrecht auf die von der Vereinigung erarbeiteten Grundlagen zur Verbesserung und Förderung der Verwaltung des öffentlichen Grüns.

5. Organe

5.01Die Organe der VSSG sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Kommissionen
d) Die Arbeitsgruppen
e) Die Delegierten
f ) Die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung
5.02Die Generalversammlung ist das oberste Organ der VSSG. Sie wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
5.03Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dringende Geschäfte dies erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
5.04Ordentliche Mitglieder, Kommissionen, Delegierte und Arbeitsgruppen können der Generalversammlung Anträge zur Beschlussfassung vorlegen. Anträge sind schriftlich spätestens 60 Tage vor der GV beim Sekretariat zuhanden des Vor-stands einzureichen.
5.05Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Sie nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der Jahresrechnung und vom Bericht der Rechnungsrevisoren und be-schliesst über deren Genehmigung.
b) Sie nimmt Kenntnis und beschliesst über die Genehmigung des Budgets und der Mitgliederbeiträge.
c) Sie wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Vorstands, die Kommissionen und die Rechnungs-revisoren.
d) Sie erlässt und revidiert die Vereinsstatuten.
e) Sie erledigt die Rekurse gegen die Beschlüsse des Vorstands.
f) Sie beschliesst über Anträge des Vorstands, der Mitglieder, Kommissionen, Arbeitsgruppen und der Delegierten.
g) Sie nimmt Kenntnis von den Berichten der Arbeitsgruppen und Kommissionen.
h) Sie beschliesst über die Aufnahme von Neumitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern.
i) Sie beschliesst den Anschluss oder die Fusion an/mit andere/n Organisationen mit ähnlichem Zweck.
5.06Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5.07Im Falle der Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5.08Die Vereinsbeschlüsse erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mit-glieder verlangt wird.
5.09Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird der darauffolgenden Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Vorstand
5.10Der Vorstand leitet die VSSG und vertritt diese nach aussen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Vollzug von Vereinsbeschlüssen.
b) Einberufung der Generalversammlung.
c) Finanzwesen des Vereins und Verwaltung des Vereins- sowie des Fondsvermögens.
d) Organisation und Durchführung von berufsbezogenen Weiterbildungsveranstaltungen.
e) Überwachung der Einhaltung der Statuten.
f) Bildung und Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Erneuerungswahlen von Delegierten.
g) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Behörden und Verwaltungen.
5.11Der Vorstand besteht aus mindestens 5, maximal 9 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, und bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern.
5.12Bei der Zusammensetzung des Vorstands sollen die verschiedenen Sprachregionen entsprechend ihren Mitgliederanteilen berücksichtigt werden. Präsident und Vizepräsident sollen nicht der gleichen Landessprache angehören.
5.13Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die Verteilung der Ämter und Aufgaben sowie die Ressortzuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder. Er regelt die Geschäftsordnung und die Unterschriftsberechtigung für den Verein. Die rechtsverbindliche Unterschrift nach aussen führen der Präsident und der Leiter Finanzen / Administration gemeinsam oder deren Stellvertreter.
5.14Der Vorstand entscheidet mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen über alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
5.15Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einsetzen.

Kommissionen
5.16Für die Bearbeitung bestimmter Fragen können durch die Generalversammlung Fachkommissionen eingesetzt werden. Diese haben beratende Funktion. Der Vorstand kann den Kommissionen bestimmte Befugnisse übertragen. In diesem Fall erstellt der Vorstand ein Pflichtenheft.

Arbeitsgruppen
5.17Zur zeitlich begrenzten Bearbeitung von speziellen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden. Eine Bestätigung durch die Generalversammlung ist nicht erforderlich.

Delegierte
5.18Zur ständigen Vertretung der VSSG in Stiftungen, anderen Verbänden, Aufsichtsorganen von Schulen und in anderen Gremien kann der Vorstand Delegierte bestimmen.
5.19Die Kommissions- und Arbeitsgruppenvorsitzenden sowie die Delegierten haben jährlich zuhanden des Vorstands und der GV schriftlich Bericht zu erstatten.

Rechnungsrevisoren
5.20Das Revisionsorgan besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen des Vereins zu prüfen, der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
5.21Die Revisoren können die Rechnungsprüfung einer amtlichen Finanzkontrolle zur kostenlosen Prüfung übertragen. Sie bleiben aber verantwortlich.

Amtszeitregelungen
5.22Präsident, Vizepräsident, Vorstandsmitglieder, Kommissionsmitglieder und Delegierte werden jeweils für eine Amtsperi-ode von vier Jahren gewählt.
5.23Eine Wiederwahl ist möglich, die maximale ununterbrochene Amtszeit für eine bestimmte Funktion im Vorstand beträgt:
a) für den Präsidenten: zwei Amtsperioden bzw. 8 Jahre.
b) für die übrigen Amtsträger: drei Amtsperioden bzw. 12 Jahre.
5.24Die Rechnungsrevisoren werden jährlich - für zwei Jahre - neu gewählt. Der Amtsälteste scheidet aus.

Entschädigung der Amtsträger
5.25Alle Delegierten arbeiten ehrenamtlich.


6. Finanzen

6.01Die VSSG führt eine Betriebs- und eine Vermögensrechnung. Es können Spezialrechnungen über besondere Projekte, einzelne Bestandteile der Betriebsrechnung sowie Fonds geführt werden. Alle Rechnungen werden mit jedem Kalen-derjahr abgeschlossen.
Die VSSG verschafft sich ihre Mittel aus:
a) den ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder.
b) dem Verkauf von Drucksachen.
c) den Erträgen aus Veranstaltungen.
d) den Zinsen aus dem Vereinsvermögen.
e) aus Spenden, Schenkungen, usw.
f) aus Copyrightgebühren etc.
6.02Die Kosten für Drucksachen und Dienstleistungen, die Teilnahmegebühren für Veranstaltungen sowie alle weiteren Entschädigungen werden vom Vorstand festgelegt.
6.03Für die Verbindlichkeiten der VSSG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstands und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Änderung der Statuten

7.01Die Statuten können auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden.
7.02Für die Änderung der Statuten durch die Generalversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Auflösung

8.01Die Auflösung der VSSG kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
8.02Die Auflösung erfolgt in einer ausserordentlichen Generalversammlung. Zu dieser Auflösungsversammlung muss minde-stens 60 Tage im voraus schriftlich eingeladen werden. Die VSSG wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschliessen.
8.03Die Auflösungsversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens.
8.04Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand oder ein eigens dazu bestimmtes Liquidationsorgan.
8.05Die Akten der Vereinigung werden dem Archiv für Schweizerische Gartenarchitektur und Landschaftsplanung zur Aufbewahrung übergeben.

9. Schlussbestimmungen

9.01Die in den vorliegenden Statuten gewählte männliche Schreibweise umfasst sinngemäss weibliche wie männliche Personen.
9.02Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 24.08.1995 in La Chaux-de-Fonds beschlossen. Die Teilrevisionen der Statuten wurden von den Generalversammlungen vom 21.08.2003 in Neuchâtel und vom 24.08.2006 in Luzern
beschlossen.


Der Präsident:
Bernard Wille, La Chaux-de-Fonds

Der Leiter Finanzen / Administration:
Christian Wieland, Winterthur

Luzern, 24.08.2006


Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge stützen sich auf Art. 6.01 der Statuten und werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

Gemeinden

Anzahl Einw.Jahresbeitrag Fr.
bis 10'000300.00
10'001 - 20'000600.00
20'001 - 30'0001'000.00
30'001 - 50'0001'600.00
50'001 - 100'0003'200.00
über 100'0005'000.00


Bund, Kantone, Institutionen

MitarbeitendeJahresbeitrag Fr.
bis 10300.00
11 - 20500.00
21 - 501'000.00
über 502'000.00






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